AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Truckwerk GmbH
Stand: Mai 2024
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Truckwerk GmbH (nachfolgend „Truckwerk“ oder „wir“) Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als Truckwerk ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen Truckwerk und dem Vertragspartner.
1.2. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag kommt mit Truckwerk erst dann zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot von Truckwerk vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung von Truckwerk zugeht oder Truckwerk mit der Leistungserbringung beginnt.
2.2. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.
3. Leistungserbringung
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen.
3.2. Leistungs- oder Lieferbeschreibungen stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn Truckwerk ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie von Truckwerk ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein.
3.3. Der Vertragspartner hat Truckwerk alle für die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Truckwerk ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
3.4. Truckwerk ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmen einzusetzen.
3.5. Fristen und Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie in Schriftform ausdrücklich als verbindliche Fristen und Termine vereinbart werden.
4. Preise und Zahlungen
4.1. Maßgeblich sind die von Truckwerk genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat Truckwerk neben der vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
4.2. Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten. Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.
4.3. Stehen Truckwerk gegenüber dem Vertragspartner mehrere Forderungen zu, so bestimmt Truckwerk, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Truckwerk schriftlich anerkannt sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
5. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Truckwerk das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
6. Erweitertes Pfandrecht
Truckwerksteht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht wird, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
7. Geistiges Eigentum
7.1. Truckwerk stehen sämtliche Schutzrechte an der Online-Plattform truck-werk.de und sonstigen Produkten und Services zu, die von Truckwerk angeboten werden.
7.2. Soweit Truckwerk dem Vertragspartner an sonstigen Produkten und Services Nutzungsrechte einräumt, erhält der Vertragspartner ein nicht-ausschließliches Recht, die Produkte und Services bestimmungsgemäß zu nutzen.
8. Open Source Software
Truckwerk steht es frei, Open Source Software zu verwenden und diese in Produkte und Services zu integrieren. Die im Rahmen dieser AGB eingeräumten Nutzungsrechte gelten insoweit nicht für Open Source Software, soweit dies nach den jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen der Open Source Software nicht zulässig ist.
9. Mängelansprüche
Sollte Truckwerk eine mangelhafte Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat der Vertragspartner Truckwerk Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Vertragspartner im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall Truckwerk zu.
10. Haftung
10.1. Hat Truckwerk aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Truckwerk beschränkt: Die Haftung besteht in diesem Fall nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (dies sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftung ist zudem auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
10.2. Unabhängig von einem Verschulden von Truckwerk bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung von Truckwerk auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, der Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, der Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung.
10.3. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht bei Vorsatz und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11. Offenlegung der Vertragsbeziehung zu Marketing-Zwecken
Truckwerk darf mit der Kundenbeziehung zum Vertragspartner werben, d.h. insbesondere den Vertragspartner öffentlich als Kunden nennen, das Kunden-Logo auf der Website (z.B. truck–werk.de) sowie im Rahmen von Social Media verwenden und eine Case Study erstellen, die die Vorteile des Vertragspartners durch die Zusammenarbeit mit Truckwerk aufzeigt. Die Case Study ist öffentlich und für Dritte zugänglich. Vor der Veröffentlichung werden die Inhalte durch den Vertragspartner freigegeben.
12. Geheimhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Truckwerk, Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
13. Datenschutz
Truckwerk verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Soweit Truckwerk personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien erforderlichenfalls Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DSGVO ab.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Neunkirchen-Seelscheid.